Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 298

§ 298 – Behandlung von Daten

(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind. (2) Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Betroffene Personen können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.

Kurz erklärt

  • Vermittler dürfen Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Bewerber und Arbeitnehmer nur verarbeiten, wenn es für ihre Vermittlungstätigkeit notwendig ist.
  • Personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
  • Wenn Vermittler Daten an andere Personen oder Einrichtungen übermitteln, dürfen diese die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwenden.
  • Unterlagen von betroffenen Personen müssen nach Abschluss der Vermittlung zurückgegeben werden, während andere Geschäftsunterlagen drei Jahre aufbewahrt werden müssen.
  • Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen, es sei denn, die betroffenen Personen erlauben schriftlich eine Abweichung davon.